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   VGH Bayern, 06.04.2011 - 16a D 10.1033   

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VGH Bayern, 06.04.2011 - 16a D 10.1033 (https://dejure.org/2011,66944)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.04.2011 - 16a D 10.1033 (https://dejure.org/2011,66944)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. April 2011 - 16a D 10.1033 (https://dejure.org/2011,66944)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beurlaubter Beamter des StMWIVT; Repräsentent des Freistaates Bayern in China; Unfallflucht; Untreue (außerdienstlich); persönlichkeitsfremde Augenblickstat; Geständnis nach Tataufdeckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Bayern, 23.09.2009 - 16a D 07.2355

    22 Kollegendiebstähle innerhalb eines Jahres; 1.055,-- EUR Gesamtbeute;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2011 - 16a D 10.1033
    Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, Az. 2 C 9/06 ; Urteil vom 29.05.2008, Az. 2 C 59/07 ; VGH BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, Az. 16a D 07.2355 ).

    Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, Az. 2 C 59/07 ; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O., ).

    Die Bemessungskriterien "Persönlichkeitsbild des Beamten" und "bisheriges dienstliches Verhalten" gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfassen dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O.).

    Das Bemessenskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, Urteil vom 29.05.2005, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.05.2008 - 2 C 59.07

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer rechtskräftigen

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2011 - 16a D 10.1033
    Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, Az. 2 C 9/06 ; Urteil vom 29.05.2008, Az. 2 C 59/07 ; VGH BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, Az. 16a D 07.2355 ).

    Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, Az. 2 C 59/07 ; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O., ).

    Die Bemessungskriterien "Persönlichkeitsbild des Beamten" und "bisheriges dienstliches Verhalten" gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfassen dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O.).

  • BVerwG, 10.09.2010 - 2 B 97.09

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Abweichung von der

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2011 - 16a D 10.1033
    In schweren Fällen außerdienstlich begangener Veruntreuung erkennt die Rechtsprechung in der Regel auf die Höchstmaßnahme, während in minderschweren Fällen eine geringere Disziplinarmaßnahme verwirkt ist (BVerwG, Beschluss vom 10.09.2010, Az. 2 B 97/09 ; BVerwG, Urteil vom 08.03.2005, Az. 1 D 15/04 ).

    Bei einem Gesamtschaden von über 5.000 Euro kann die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein (BVerwG, Beschluss vom 10.09.2010, Az. 2 B 97/09 ).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2011 - 16a D 10.1033
    Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist daher weiterhin die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, weil es auch im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB kein für den Beklagten materiell-rechtlich günstigeres neueres Recht gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010, Az. 2 C 83/08 ; BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, 2 C 5/10 ).

    Maßgebend hierfür ist die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung in besonderem Maße, die sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten obliegenden konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen muss (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, Az. 2 C 5/10, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.10.2003 - 1 D 2.03

    Polizeimeister im BGS; Beihilfe zu Handtaschendiebstählen eines Dritten;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2011 - 16a D 10.1033
    Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2003, Az. 1 D 2/03 ; BVerwG, Urteil vom 8.3.2005, a.a.O.).
  • BVerwG, 23.02.2005 - 1 D 1.04

    Beamter des mittleren Dienstes; vorsätzlich unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst an

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2011 - 16a D 10.1033
    Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23.2.2005, Az. 1 D 1/04 ).
  • BVerwG, 08.03.2005 - 1 D 15.04

    Kriminalbeamter ... (im Ruhestand); außerdienstlicher Versicherungsbetrug

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2011 - 16a D 10.1033
    In schweren Fällen außerdienstlich begangener Veruntreuung erkennt die Rechtsprechung in der Regel auf die Höchstmaßnahme, während in minderschweren Fällen eine geringere Disziplinarmaßnahme verwirkt ist (BVerwG, Beschluss vom 10.09.2010, Az. 2 B 97/09 ; BVerwG, Urteil vom 08.03.2005, Az. 1 D 15/04 ).
  • BVerwG, 09.05.2001 - 1 D 22.00

    Zustellbeamtin der Post; Durchführung der Hauptverhandlung trotz Nichterscheinens

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2011 - 16a D 10.1033
    Bei der Unfallflucht wäre an eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat als erheblicher Milderungsgrund zu denken (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2001, 1 D 22/00), da der Beklagte angegeben hat, in Panik und Aufregung den Unfallort verlassen zu haben (Schreiben des Beklagten vom 30.10.2006, S. 28 der Disziplinarakte).
  • BVerwG, 09.05.1990 - 1 D 81.89

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Maßnahmemilderung bei Zugriff auf amtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2011 - 16a D 10.1033
    Ein umfassendes Offenbaren der Tat und die Wiedergutmachung des Schadens sind aber nur dann als gewichtiger Milderungsgrund anerkannt, wenn sie vor Aufdeckung der Tat erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1990, Az. 1 D 81/89 ; BVerwG, Beschluss vom 28.08.2007, Az. 2 B 26/07 ).
  • BVerwG, 28.08.2007 - 2 B 26.07

    Divergenzrüge im Disziplinarrecht hinsichtlich einer Aberkennung des Ruhegehalts

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2011 - 16a D 10.1033
    Ein umfassendes Offenbaren der Tat und die Wiedergutmachung des Schadens sind aber nur dann als gewichtiger Milderungsgrund anerkannt, wenn sie vor Aufdeckung der Tat erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1990, Az. 1 D 81/89 ; BVerwG, Beschluss vom 28.08.2007, Az. 2 B 26/07 ).
  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 D 1.08

    Posthauptsekretär (Schalterbeamter); Verstoß gegen Kassenvorschriften durch

  • BVerwG, 25.10.2007 - 2 C 43.07

    Disziplinarklage; Berufungsverfahren; Beschluss ohne mündliche Verhandlung durch

  • BVerwG, 07.06.2000 - 1 D 4.99

    Fernmeldebeamter im Ruhestand; Beurlaubung als aktiver Beamter zur Begründung

  • BVerwG, 12.12.2001 - 1 D 4.01

    "In-sich-beurlaubte" Beamtin des höheren Dienstes der Deutschen Post AG; Leiterin

  • BVerwG, 15.04.2009 - 2 B 1.09

    Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Begründung eines Urteils i.F.d.

  • VGH Bayern, 13.07.2011 - 16a D 09.3127

    Disziplinarrecht

    Vorliegend folgt die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens des Beamten aus den einschlägigen Strafrahmen des § 266 StGB mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, Az. 2 C 13/10, NVwZ 2011, 299, RdNrn. 17, 25 nach ; BayVGH, Urteil vom 6.4.2011 Az. 16a D 10.1033).

    Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2003, Az. 1 D 2/03 ; BayVGH, Urteil vom 6.4.2011, a.a.O.).

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